ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON SUITSUIT INTERNATIONAL BV

1.       Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen gelten für und sind Teil der Angebote, Offerten und Verträge oder Vertragsentwürfe zwischen SUITSUIT INTERNATIONAL BV, registriert bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 27373465 (“SUITSUIT“) und seinem/seinen Geschäftskunden (“Abnehmer“) im Hinblick auf die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen (“Produkte“) durch SUITSUIT, in denen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von SUITSUIT für anwendbar erklärt werden.

2.       Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von SUITSUIT sind freibleibend und vorbehaltlich offensichtlicher Schreib- und Druckfehler. Angebote verfallen in jedem Fall 30 Tage nach dem Datum, an dem SUITSUIT diese Angebote und/oder Offerten an den Abnehmer gesendet hat.
  2. Der Abnehmer garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen an SUITSUIT übermittelten Daten, Anforderungen und Spezifikationen der Leistung, auf die sich das Angebot von SUITSUIT bezieht.
  3. Ein Vertrag kommt erst in dem Moment zustande, in dem ein vom Abnehmer zur Genehmigung unterzeichnetes Angebot und/oder eine Auftragsbestätigung rechtzeitig per Post, Fax oder E-Mail bei SUITSUIT eingegangen ist. Als gleichwertig gilt eine bei SUITSUIT eingegangene E-Mail, in der sich der Abnehmer mit einem konkreten Angebot oder einer Auftragsbestätigung einverstanden erklärt.
  4. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages können ausschließlich schriftlich vorgenommen werden.
  1. Preise
  1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle angegebenen Preise ohne Mehrwertsteuer.
  2. Die von SUITSUIT angegebenen Preise orientieren sich an der Art, der Anzahl, der Größe und der Ausführung der zu liefernden Produkte, wie sie in der/den Preisliste(n) von SUITSUIT enthalten sind.
  3. SUITSUIT hat das Recht, im Falle von Preiserhöhungen von Selbstkostenfaktoren wie z.B. Wechselkursschwankungen, Rohstoff-, Fracht- und Lohnkosten oder im Falle staatlicher Maßnahmen die vereinbarten Preise vor der Lieferung zu ändern, wenn diese Erhöhungen oder Maßnahmen nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, aber vor dem Zeitpunkt der Lieferung aufgetreten sind. In diesem Fall hat der Abnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen, vorbehaltlich einer Entschädigung der Kosten, die SUITSUIT tatsächlich für die Bestellung entstanden sind.

 

  1. Lieferung
  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW) Tilburg. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich alle angegebenen Preise ohne Liefergebühr.
  2. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihm von SUITSUIT tatsächlich zur Verfügung gestellt werden, anzunehmen.
  3. Abnehmer können Bestellungen nicht stornieren.
  4. Verweigert der Abnehmer die Annahme der Lieferung oder ist er nachlässig bei der Erteilung von Auskünften oder Anweisungen oder bei der Mitwirkung auf sonstiger Weise, die für die Annahme der Produkte erforderlich ist, ist SUITSUIT berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Abnehmers alle Maßnahmen (z.B. Lagerung bei Dritten) zu ergreifen, die SUITSUIT für wünschenswert erachtet, unbeschadet des Rechts von SUITSUIT, den Vertrag zu erfüllen oder zu kündigen, auch wenn dies mit Schadenersatz verbunden ist.
  5. Lieferzeiten oder andere von SUITSUIT angegebene Zeiträume sind eine Pflicht von SUITSUIT um auf das angestrebte Ergebnis hinzuwirken, können jedoch niemals als Ausschlussfrist angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin erfolgt, muss SUITSUIT daher zunächst in Verzug gesetzt werden, wobei SUITSUIT eine Frist eingeräumt wird, die SUITSUIT für angemessen hält, um seine Verpflichtungen doch noch zu erfüllen. Falls SUITSUIT in Verzug ist, ist der Abnehmer nur dann berechtigt, den Vertrag aufzulösen, falls noch keine Produkte geliefert wurden.
  6. Wenn eine Anzahlung vereinbart wurde, beginnen (oder verlängern sich entsprechend) Lieferfristen erst mit Eingang der Anzahlung bei SUITSUIT.
  7. SUITSUIT ist berechtigt, erteilte Aufträge in Teilen auszuführen. Wenn die Bestellungen in Teilen ausgeführt werden, ist der Abnehmer verpflichtet, die betreffende Lieferung in Teilen anzunehmen, und SUITSUIT ist berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen.
  8. SUITSUIT ist berechtigt, die Kosten für die Verpackung separat in Rechnung zu stellen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass SUITSUIT aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften dazu verpflichtet ist, gehen die Kosten, die mit der Rücknahme oder Verarbeitung dieser Verpackung verbundenen sind, zu Lasten des Abnehmers.
  9. Im Falle von Bestellungen in großen Mengen können die tatsächlich gelieferten Mengen schwanken. SUITSUIT ist berechtigt, 5% mehr oder weniger der vom Abnehmer in der Bestellung angegebenen Anzahl von Produkten zu liefern und dem Abnehmer in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

 

  1. Bedruckte Produkte (Sonderanfertigungen)
  2. Wenn SUITSUIT einen Auftrag über Produkte erhält, die ganz oder teilweise im Namen des Abnehmers oder seines Kunden bedruckt werden sollen, ist der Abnehmer verpflichtet, (wenn möglich digital) direkt reproduzierbare Logos/Daten/Material/Design in guter Qualität anzuliefern.
  3. Zur Erstellung einer grafischen Illustration zur Genehmigung vor der Herstellung von Sonderanfertigungen ist SUITSUIT nur dann verpflichtet, wenn und soweit dies Teil des schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien ist. Wenn der Abnehmer seine Zustimmung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der grafischen Illustration schriftlich gegenüber SUITSUIT verweigert, gilt der Auftrag als erteilt.
  4. Geringfügige Abweichungen des fertigen Produkts von der zuvor dargestellten grafischen Illustration, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Farbtöne, Logo und/oder Abmessungen, können nicht als Mangel vonseiten SUITSUIT qualifiziert werden.
  5. In Verbindung mit von SUITSUIT bedruckten Produkten ist ein Rücktritt nach Vertragsauflösung durch Rücklieferung der Produkte ausgeschlossen.

 

  1. Bezahlung
  2. Sofern nicht anders vereinbart, gilt für alle Rechnungen von SUITSUIT eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die Zahlungsfrist gilt als Ausschlussfrist.
  3. SUITSUIT ist berechtigt, vor der Lieferung von Standardprodukten oder vor Beginn der Produktion von Sonderanfertigungen, vom Abnehmer eine Anzahlung von mindestens 50% des Lieferbetrages zu verlangen. Die Zahlung muss innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung und der beigefügten Rechnung erfolgen, es sei denn, SUITSUIT und der Abnehmer haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  4. Wenn zwischen den Parteien eine Anzahlung vereinbart wurde, beginnen (oder verlängern sich entsprechend) Lieferfristen erst mit Eingang der Anzahlung bei SUITSUIT.
  5. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers ist dieser von Rechts wegen in Verzug, ohne dass dafür eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Abnehmer die gesetzlichen Handelszinsen auf den ausstehenden Betrag, erhöht um Strafzinsen in Höhe von 2% und erhöht um die tatsächlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten, die SUITSUIT entstanden sind, mit einem Minimum von 15% des geschuldeten Gesamtbetrags.
  6. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, eine behauptete Gegenforderung mit den von ihm an SUITSUIT geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  7. Wenn der Abnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum keinen schriftlichen Einspruch gegen den Rechnungsbetrag erhoben hat, wird davon ausgegangen, dass er diesen Betrag genehmigt hat.

  1. Konformität
  1. Die gelieferten Produkte haben die Eigenschaften, die der Abnehmer bei normalem Gebrauch erwarten kann.
  2. Die gelieferten Produkte können in Gewicht, Größe, Farbe, Konzentration, Zusammensetzung und/oder spezifischem Gewicht um 5% von den vereinbarten Spezifikationen abweichen.
  3. Die Informationen auf der Website von SUITSUIT, in Katalogen und/oder anderem Werbe- oder Promotionsmaterial gelten als Richtwert; SUITSUIT kann nicht garantieren, dass diese Informationen (einschließlich der darin enthaltenen Bilder, Spezifikationen, Produktbeschreibungen und Preise) jederzeit richtig und vollständig sind.
  4. Muster und Modelle werden ausschließlich als Beispiele zur Verfügung gestellt.
  5. Aus Werbungen von SUITSUIT für seine Produkte im Allgemeinen können vom Abnehmer keine Rechte abgeleitet werden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Solange der Abnehmer nicht den gesamten vereinbarten Betrag vollständig bezahlt hat, bleiben alle gelieferten Waren im Eigentum von SUITSUIT.
  2. Solange das Eigentum an den gelieferten Produkten nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf der Abnehmer die Produkte weder verpfänden noch mit einem anderen Recht belasten.
  3. Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und als erkennbares Eigentum von SUITSUIT zu lagern. Der Abnehmer ist auch verpflichtet, diese Produkte gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Etwaige Ansprüche des Abnehmers aus diesen Versicherungen müssen vom Abnehmer auf erstes Verlangen von SUITSUIT an SUITSUIT abgetreten werden.
  4. Wenn der Abnehmer irgendeine Verpflichtung gegenüber SUITSUIT nicht erfüllt oder SUITSUIT berechtigten Grund zur Befürchtung hat, dass der Abnehmer diese Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist SUITSUIT berechtigt, einen Eigentumsherausgabeanspruch für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu stellen, unbeschadet des Rechts auf weiteren Schadenersatz. Der Abnehmer ist verpflichtet, diesbezüglich uneingeschränkt seine Mitwirkung zu erteilen.

 

  1. Beschwerden
  1. Bei der Lieferung muss der Abnehmer die Produkte auf Menge, Unzulänglichkeiten sowie sichtbare Mängel untersuchen und, falls Fehlmengen, Mängel oder Unzulänglichkeiten festgestellt werden, dies SUITSUIT innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich und unter Angabe von Gründen mitteilen. Nicht sichtbare Mängel muss der Abnehmer SUITSUIT innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung und in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Abnehmer sie vernünftigerweise hätte entdecken müssen, melden.
  2. Bei einer nicht rechtzeitigen Beschwerde (gemäß Absatz 1) verfallen alle diesbezüglichen Ansprüche des Abnehmers.
  3. Nachdem die vorgenannte Beschwerde bei SUITSUIT eingereicht wurde, ist der Abnehmer verpflichtet, mit SUITSUIT uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Beschwerde auf Begründetheit zu untersuchen.
  4. Wenn SUITSUIT feststellen konnte, dass ein Mangel oder eine Fehlmenge vorliegt und dieser Mangel oder diese Fehlmenge SUITSUIT vom Abnehmer rechtzeitig gemeldet wurde, so ist SUITSUIT nach eigenem Ermessen ausschließlich verpflichtet, die mangelhaften Produkte zu ersetzen und/oder zu reparieren, die fehlenden Produkte zu liefern oder den im Zusammenhang mit der mangelhaften Ware in Rechnung gestellten Betrag gutzuschreiben und zurückzuerstatten. Entscheidet sich SUITSUIT für eine Rückerstattung (eines Teils) des Kaufpreises, müssen zuerst die fehlerhaften Produkte vom Abnehmer an SUITSUIT zurückgesandt werden.
  5. Der Abnehmer kann gegenüber SUITSUIT in keinem Fall Ansprüche auf Mängel, die bei der Lieferung sichtbar waren, geltend machen, wenn die Produkte nach der Lieferung ganz oder teilweise benutzt oder bearbeitet wurden.

 

  1. Höhere Gewalt
  1. Wenn SUITSUIT seine Verpflichtungen nicht erfüllt und dies nicht SUITSUIT zugerechnet werden kann (höhere Gewalt), ist SUITSUIT nicht schadenersatzpflichtig. Soweit die Erfüllung noch nicht dauerhaft unmöglich ist, werden die Verpflichtungen von SUITSUIT ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung durch SUITSUIT aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als drei Monate andauert oder andauern wird, ist SUITSUIT und/oder der Abnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne dass in diesem Fall eine gegenseitige Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.
  2. Wenn SUITSUIT beim Eintritt höherer Gewalt seitens SUITSUIT und/oder seitens des Abnehmers seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist der Abnehmer verpflichtet, den bereits ausgeführten oder ausführbaren Teil abzunehmen und die dafür ausgestellte Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.
  3. Unter höherer Gewalt seitens SUITSUIT sind in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, alle Umstände zu verstehen, infolge derer die Erfüllung des Vertrags von SUITSUIT nicht mehr vernünftigerweise verlangt werden kann, wobei die folgenden Umstände in jedem Fall eingeschlossen sind: vollständiger oder teilweiser Verzug von Lieferanten oder Beförderern von SUITSUIT, vollständiger oder teilweiser Verzug von Dritten, die von SUTSUIT für die Erfüllung des Vertrags einbezogen wurden, restriktive staatliche Maßnahmen (darunter: Fehlen einer erforderlichen Genehmigung) gleich welcher Art, Ausfall oder Unterbrechung der Lieferung oder Verfügbarkeit von Energie, Ausfall oder Unterbrechung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Versorgungsunternehmens, Ausfall oder Unterbrechung oder Beendigung der Lieferung von Rohstoffen, Halbfertigprodukten, Fertigprodukten und darüber hinaus alle Umstände, die SUITSUIT vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte und auf die es keinen Einfluss ausüben kann.

  1. Haftung
  1. Mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von SUITSUIT aufgrund zurechenbaren Verschuldens seinerseits maximal auf den Betrag des vereinbarten Kaufpreises ohne MwSt. beschränkt.
  2. SUITSUIT ist niemals haftbar für Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Unternehmensschäden, Schäden an Dritten, Schäden durch Geschäftsstagnation und/oder Gewinn- und Umsatzverluste des Abnehmers.
  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen, in denen der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit von SUITSUIT oder seinen der Geschäftsleitung angehörenden Mitarbeitern zurückzuführen ist.

 

  1. Geistige Eigentumsrechte
    1. Die geistigen Eigentums- und Urheberrechte an Produkten, Software, Zeichnungen, Spezifikationen, Know-how und anderen Informationen (im weitesten Sinne des Wortes), die von oder im Namen von SUITSUIT zur Verfügung gestellt werden, liegen bei SUITSUIT.
    2. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, Produkte, Software, Zeichnungen, Spezifikationen, Know-how und andere Informationen von SUITSUIT ohne die schriftliche Genehmigung von SUITSUIT zu kopieren und/oder zu verbreiten. Der Abnehmer muss alle Informationen und Know-how, das er von SUITSUIT erhaltenen hat, streng vertraulich behandeln, und es ist dem Abnehmer nicht gestattet, diese Informationen und Know-how ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SUITSUIT an Dritte zu übermitteln. Es ist dem Abnehmer auch nicht gestattet, diese Informationen und dieses Know-how für (andere oder Ersatz-)Aufträge an Dritte zu verwenden.
    3. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, die von SUITSUIT hergestellten Produkte, Muster, Zeichnungen, Software, Stereotypen, Logos, Vorlagen, Werkzeuge usw. (auch wenn diese von SUITSUIT in Zusammenarbeit oder auf Rechnung des Abnehmers hergestellt wurden) sowie die damit hergestellten Waren ohne vorherige schriftliche Genehmigung von SUITSUIT zu kopieren und zu verwenden.
    4. Von SUITSUIT hergestellte Prüfdrucke, grafische Illustrationen, Negative, Muster, Vorlagen, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum von SUITSUIT, auch wenn sie im Auftrag des Abnehmers hergestellt wurden und/oder die Herstellungskosten dem Abnehmer in Rechnung gestellt wurden.
    5. Wenn bei der Erfüllung eines Vertrags durch SUITSUIT, welcher diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, Rechte an geistigem Eigentum entstehen und/oder geschaffen werden können, gehen diese Rechte auf SUITSUIT über, und, falls erforderlich, werden diese Rechte vom Abnehmer auf erstes Verlangen an SUITSUIT übertragen.
    6. Der Abnehmer stellt SUITSUIT von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Kunden des Abnehmers, frei, die sich aus der Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts in Bezug auf die Herstellung, Lieferung oder Nutzung eines Produkts oder einer Dienstleistung ergeben, das/die gemäß den Spezifikationen des Abnehmers hergestellt bzw. erbracht wurde. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn SUITSUIT im Auftrag des Abnehmers Änderungen an einem bestehenden Gegenstand oder Werk vornehmen muss.

  1. SUITSUIT ist es gestattet, speziell für den Abnehmer hergestellte Produkte, ob nach den Spezifikationen des Abnehmers und/oder seiner Kunden oder nicht, in gedruckter Form, auf Messen oder anderweitig Dritten zu zeigen. SUITSUIT darf diese Produkte auch Dritten als Anschauungsmuster zur Verfügung stellen, um damit seine (Druck-)Möglichkeiten nachzuweisen.
  2. Bei jeder zurechenbaren Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels durch den Abnehmer verwirkt der Abnehmer gegenüber SUITSUIT eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 €, unbeschadet des Rechts von SUITSUIT, einen darüberhinausgehenden Schaden vom Abnehmer zurückzufordern.

 

  1. Rückruf
  1. Der Abnehmer gewährt SUITSUIT jegliche Mitarbeit, falls SUITSUIT aus irgendeinem Grund beschließen sollte, verkaufte Produkte vom Markt zu nehmen oder Warnungen im Zusammenhang mit Produkten an die Abnehmer oder Endbenutzer zu kommunizieren (“Rückruf”).
  2. Auf erstes Verlangen von SUITSUIT gibt der Abnehmer alle Produkte, die er auf Lager hat, gegen Erstattung des dem Abnehmer in Rechnung gestellten Preises zurück und liefert sie an SUITSUIT zurück, wenn SUITSUIT dies im Rahmen des Rückrufs beschließt.
  3. Der Abnehmer muss SUITSUIT alle Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen, damit SUITSUIT den Abnehmer oder Endbenutzer rechtzeitig über einen Rückruf informieren kann.
  4. Der Abnehmer muss seine Geschäftstätigkeiten so organisieren, dass er in der Lage ist, die in den vorstehenden Absätzen genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit.

 

  1. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedigungen
  1. SUITSUIT hat das Recht, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bestimmungen zu ändern.
  2. Der Abnehmer akzeptiert, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf der Grundlage dieses Artikels geändert wurden, für den Abnehmer in Bezug auf Bestellungen, die der Abnehmer erteilt, nachdem SUITSUIT den Abnehmer ordnungsgemäß über die Änderungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert hat, bindend sind.

 

  1. Kommunikation
  2. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten alle Mitteilungen, die im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines daraus resultierenden Vertrages an SUITSUIT gerichtet werden, nur dann als gültig, wenn sie schriftlich, per Brief oder per E-Mail an die folgende Adresse gesendet werden: SUITSUIT INTERNATIONAL BV, Nieuwegracht 8-01 , NL-3763 LB Soest, Niederlande, oder info@suitsuit.nl.

 

  1. Aussetzung und Auflösung
  1. Wenn der Abnehmer eine seiner Verpflichtungen gegenüber SUITSUIT nicht erfüllt oder SUITSUIT befürchtet, dass der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, und der Abnehmer nicht in der Lage ist, auf erstes Ersuchen von SUITSUIT eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu leisten, ist SUITSUIT berechtigt, die (weitere) Erfüllung des/der mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrages/Verträge auszusetzen oder diesen/diese Vertrag/Verträge ganz oder teilweise aufzulösen.
  2. Die in Absatz 1 genannten Rechte und Befugnisse stehen SUITSUIT in jedem Fall auch in einem oder mehreren der folgenden Fälle zu: wenn der Abnehmer die Unternehmensform ändert, die Führung innerhalb des Unternehmens des Abnehmers wechselt, Waren des Abnehmers beschlagnahmt werden, der Abnehmer einen Zahlungsaufschub beantragt oder für insolvent erklärt wird oder anderweitig die freie Verfügung über sein Vermögen verliert, der Abnehmer in Konkurs geht, stirbt, oder wenn es sich beim Abnehmer um eine Gesellschaft handelt, diese aufgelöst wird.

 

  1. Anwendbares Recht und Streitfälle
  1. Alle Verträge zwischen SUITSUIT und dem Abnehmer unterliegen niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (UN-Vertrag über den internationalen Warenkauf) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Alle Streitigkeiten werden durch das zuständige niederländische Gericht entschieden.

Soest, September 2019

SUITSUIT INTERNATIONAL BV

Nieuwegracht 8-01
NL-3762 EC, Soest
The Netherlands